ESRS-E5
Der E5-Standard ist einer von fünf umweltbezogenen Standards der European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt wurden und gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) anzuwenden sind. Dieser Artikel basiert auf dem endgültigen englischen Entwurf des ESRS E5. Wenn Du einen allgemeinen Überblick über die Standards erhalten willst, kannst Du diesen hier einsehen.
Im ESRS E5 werden spezifische Anforderungen festgelegt, welche Informationen im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung und der Kreislaufwirtschaft offen gelegt werden müssen. Dies umfasst insbesondere Angaben über Ressourcenzuflüsse, einschließlich der Wiederverwertbarkeit der materiellen Ressourcen, sowie Informationen über Ressourcenabflüsse, darunter Produkt-, Material- und Abfallinformationen.
Im Rahmen der ESRS bezieht sich die Kreislaufwirtschaft auf das Konzept der Ressourcennutzung, bei dem Produkte, Materialien und Ressourcen so lange wie möglich im Wirtschaftskreislauf gehalten werden, um Abfall und Umweltbelastungen zu minimieren. Dies umfasst die Reduzierung von Abfall, die Wiederverwendung von Produkten und Materialien sowie das Recycling von Ressourcen, um sie in den Produktionsprozess zurückzuführen. Die ESRS legen bestimmte Anforderungen fest, wie Unternehmen über ihre Bemühungen im Rahmen der Kreislaufwirtschaft berichten sollen, um eine transparente und vergleichbare Darstellung zu gewährleisten.
Im Rahmen der ESRS E5 müssen Unternehmen Informationen zu Ressourcenzuflüssen und -abflüssen offenlegen, einschließlich der Kreislauffähigkeit von Ressourcenzuflüssen und Details zu Produkten, Materialien und Abfällen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, Maßnahmen und Ergebnisse zur Verhinderung, Minderung oder Behebung von negativen Auswirkungen der Ressourcennutzung und der Kreislaufwirtschaft offenzulegen. Auch Pläne und Fähigkeiten zur Anpassung an die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft sowie die Auswirkungen von Risiken und Chancen auf die Unternehmensentwicklung, -leistung und -lage müssen berichtet werden.
Aufgrund seiner engen Verknüpfung mit anderen Umweltthemen ergeben sich beim ESRS E5 insbesondere Überschneidungen mit anderen Umweltstandards wie dem Klimawandel (ESRS E1), Umweltverschmutzung (ESRS E2), Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3) und der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen (ESRS E4).
Die Kreislaufwirtschaft, die darauf abzielt, eine nachhaltigere Produktion und einen nachhaltigeren Verbrauch zu fördern, bietet zahlreiche Umweltvorteile. Obwohl ihre Auswirkungen, wie die Reduzierung des Energieverbrauchs und der Luftemissionen, die Einschränkung der Wasserentnahme und -abgabe sowie die Regeneration der Natur, in den genannten ESRS behandelt werden, werden sie im ESRS E5 nur indirekt angesprochen.
Da die Themen Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft auch Auswirkungen auf Gemeinschaften haben, gibt es auch Überschneidungen mit dem ESRS S3. In diesem Standard werden wesentliche negative Auswirkungen der Ressourcennutzung und der Kreislaufwirtschaft behandelt, die dem Unternehmen zugeschrieben werden können.
Im Standard E5 sind sechs umweltspezifische Angabepflichten (E5-1 bis E5-6) sowie eine Anforderung aus dem ESRS 2 (ESRS 2 IRO-1) enthalten. Diese sind in Tabelle 1 aufgeführt und werden in den folgenden Unterkapiteln in einem Überblick (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) beschrieben.
1 | Angabepflicht ESRS 2 IRO-1 | Beschreibung der Verfahren zur Identifizierung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
2 | Angabepflicht E5-1 | Richtlinien in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
3 | Angabepflicht E5-2 | Maßnahmen und Ressourcen in Bezug auf die Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
4 | Angabepflicht E5-3 | Ziele in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
5 | Angabepflicht E5-4 | Ressourcenzuflüsse |
6 | Angabepflicht E5-5 | Ressourcenabflüsse |
7 | Angabepflicht E5-6 | Potenzielle finanzielle Effekte der im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft stehenden Auswirkungen, Risiken und Chancen |
1. Angabepflicht ESRS 5 IRO-1
Beschreibung der Verfahren zur Identifizierung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Das Unternehmen sollte die Verfahren beschreiben, die zur Identifizierung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung und der Kreislaufwirtschaft verwendet werden. Dabei ist besonders auf die Methoden und Instrumente einzugehen, die zur Bewertung von Vermögenswerten und Aktivitäten angewendet werden, sowie auf die Verknüpfung von Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten ergeben. Zudem sollten Verfahren zur Durchführung von Konsultationen, insbesondere mit betroffenen Gemeinschaften, erläutert werden.
2. Angabepflicht ESRS E5-1
Richtlinien in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Das Unternehmen sollte Richtlinien offenlegen, die darauf abzielen, die wesentlichen Auswirkungen, Chancen und Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung von Ressourcen und der Kreislaufwirtschaft zu steuern. Dabei ist besonders anzugeben, ob und wie diese Richtlinien die Abkehr von der Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen fördern und wie sie zur Produktion erneuerbarer Ressourcen und zur Regeneration von Ökosystemen beitragen.
3. Angabepflicht ESRS E5-2
Maßnahmen und Ressourcen in Bezug auf die Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Das Unternehmen sollte über die getroffenen Maßnahmen zur Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sowie die dafür bereitgestellten Mittel berichten. Die Beschreibung dieser Maßnahmen sollte den Grundsätzen folgen, die in ESRS 2 CCR-2 definiert sind. Darüber hinaus sollte das Unternehmen angeben, ob und wie eine bestimmte Maßnahme und Ressource eine der Ebenen der Abfallhierarchie (Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung) oder eine detailliertere Strategie der Kreislaufwirtschaft für die gesamte Wertschöpfungskette des Produkts (Verwerfen, Umdenken, Reduzieren, Wiederverwenden, Reparieren, Aufarbeiten, Wiederherstellen und Wiederverwenden, Recyceln) abdeckt. Zudem sollten die Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette angegeben werden, die darauf abzielen, die Entstehung von Abfällen zu vermeiden.
4. Angabepflicht ESRS E5-3
Ziele in Bezug auf die Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Das Unternehmen sollte die festgelegten Ziele für die Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft beschreiben. Dabei ist anzugeben, ob und wie sich diese Ziele unter anderem auf Zu- und Abflüsse auswirken, auf die Förderung von Kreislaufdesigns, die Minimierung des Einsatzes nicht erneuerbarer Rohstoffe und auf andere Zielsetzungen ausrichten. Bei der Beschreibung der Ziele ist auch darauf einzugehen, ob (lokale) ökologische und/oder unternehmensspezifische Schwellenwerte berücksichtigt wurden und falls ja, wie diese festgelegt wurden.
5. Angabepflicht ESRS E5-4
Ressourcenzuflüsse
Das Unternehmen soll Informationen über wesentliche Ressourcenzuflüsse bereitstellen, die eine Beschreibung der Hauptzuflüsse umfassen. Dazu gehören Produkte einschließlich Verpackungen, Materialien und Sachanlagen, die sowohl im eigenen Betrieb als auch entlang der Wertschöpfungskette verwendet werden. Unternehmen, die in einer „Schlüsselprodukt-Wertschöpfungskette“ gemäß der Definition im EU-Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft tätig sind, müssen zusätzlich folgende Angaben machen:
- das Gesamtgewicht der während des Berichtszeitraums verwendeten Produkte und Materialien,
- den absoluten Wert und den prozentualen Anteil der erneuerbaren Einsatzstoffe, die zur Herstellung der Produkte und Dienstleistungen verwendet werden,
- das Gewicht der wiederverwendeten oder recycelten Produkte und Materialien.
6. Angabepflicht ESRS E5-5
Ressourcenabflüsse
Das Unternehmen sollte Informationen über wesentliche Ressourcenabflüsse, einschließlich Abfällen, bereitstellen. Dazu gehört eine Beschreibung der wichtigsten vom Unternehmen produzierten Produkte und Materialien, die nach Kreislaufprinzipien gestaltet sind. Diese Beschreibung sollte unter anderem Aspekte wie Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Zerlegbarkeit und Wiederaufbereitung umfassen. Unternehmen, die in einer „Schlüsselprodukt-Wertschöpfungskette“ gemäß der Definition im EU-Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft tätig sind, müssen zusätzlich folgende Angaben machen:
- Das Gesamtgewicht und den prozentualen Anteil der Materialien, die aus dem Produktionsprozess der Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens stammen.
- Für nach der Kreislaufwirtschaft konzipierte Materialien aus dem Produktionsprozess sind zusätzlich diverse Eigenschaften wie Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Reparierbarkeit anzugeben.
Zusätzlich sollte das Unternehmen Angaben zum Gesamtabfallaufkommen im Betrieb machen und zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen unterscheiden.
7. Angabepflicht ESRS E5-6
Potenzielle finanzielle Effekte der im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft stehenden Auswirkungen, Risiken und Chancen
Das Unternehmen soll über potenzielle finanzielle Auswirkungen, sowohl positive als auch negative, berichten, die sich aus der Ressourcennutzung und den Effekten der Kreislaufwirtschaft ergeben. Darüber hinaus ist eine Quantifizierung der potenziellen finanziellen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens in monetären Werten vorgesehen. Allerdings kann die Quantifizierung im Falle von finanziellen Auswirkungen aufgrund von Chancen ausgelassen werden, sofern die resultierenden Informationen nicht der Definition von qualitativen Merkmalen von Informationen in ESRS 1 entsprechen.