ESRS-E2
Der European Sustainability Reporting Standard ESRS-E2 gehört zu den fünf umweltspezifischen Standards der European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt wurden und gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) anzuwenden sind. Dieser Beitrag basiert auf dem finalen Entwurf des ESRS E2 in englischer Sprache. Für einen allgemeinen Überblick über die Standards kannst Du hier nachlesen.
Der ESRS E2 legt fest, welche Informationen zu Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung sowie zu besonders besorgniserregenden Stoffen offengelegt werden müssen. Dies umfasst sowohl positive als auch negative Auswirkungen sowie die tatsächlichen Auswirkungen des Unternehmens auf die Umweltverschmutzung, sowie die ergriffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse zur Verhinderung, Minderung oder Behebung dieser Probleme. Unter Verschmutzung wird die direkte oder indirekte Emission von Schadstoffen in die Luft, das Wasser oder den Boden verstanden, die schädlich für Mensch oder Umwelt sein könnten und durch menschliche Aktivitäten verursacht wurden.
Das Unternehmen soll über seine Pläne und Kapazitäten informieren, um Strategien, Geschäftsmodelle und Aktivitäten in Übereinstimmung mit einer nachhaltigen Wirtschaft und den Erfordernissen zur Vermeidung, Kontrolle und Beseitigung von Umweltverschmutzung anzupassen. Dabei sollen auch die Auswirkungen von Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen und -abhängigkeiten des Unternehmens auf die kurz-, mittel- und langfristige Entwicklung, Leistung und Lage des Unternehmens sowie auf die Fähigkeit, Unternehmenswert zu schaffen, berücksichtigt werden.
Aufgrund der Vielfältigkeit des Themas Umweltverschmutzung ergeben sich zahlreiche Schnittmengen mit anderen Umweltthemen wie dem Klimawandel (ESRS E1), der Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3), der Erhaltung der biologischen Vielfalt und Ökosysteme (ESRS E4) sowie der Förderung einer Kreislaufwirtschaft und Ressourcennutzung (ESRS E5).
Obwohl der European Sustainability Reporting Standard E2 sich allgemein mit Umweltverschmutzung beschäftigt, behandelt der ESRS E1 bereits das Thema Luftverschmutzung im Zusammenhang mit sieben Treibhausgasen: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PCF), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3).
Im Rahmen des ESRS E3, der sich auf den Wasserverbrauch konzentriert, wird die Verschmutzung von Wasser- und Meeresressourcen, einschließlich durch Mikroplastik, bereits vom ESRS E2 abgedeckt. Ebenso behandelt der ESRS E2 die Verschmutzung als direkten Einflussfaktor auf den Verlust der biologischen Vielfalt, anstatt dies dem ESRS E4 zuzuweisen, der sich mit Biodiversität und Ökosystemen befasst. In ähnlicher Weise deckt der ESRS E2 die Verschmutzung durch Abfälle ab, die im Rahmen von ESRS E5 zur Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft behandelt wird. Negative Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf Gemeinschaften werden jedoch von ESRS S3 behandelt, sofern sie von Unternehmen verursacht werden.
Der ESRS E2 legt fest, welche Informationen zu Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung sowie zu besonders besorgniserregenden Stoffen offengelegt werden müssen. Dies umfasst sowohl positive als auch negative Auswirkungen sowie die tatsächlichen Auswirkungen des Unternehmens auf die Umweltverschmutzung, sowie die ergriffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse zur Verhinderung, Minderung oder Behebung dieser Probleme. Unter Verschmutzung wird die direkte oder indirekte Emission von Schadstoffen in die Luft, das Wasser oder den Boden verstanden, die schädlich für Mensch oder Umwelt sein könnten und durch menschliche Aktivitäten verursacht wurden.
Das Unternehmen soll über seine Pläne und Kapazitäten informieren, um Strategien, Geschäftsmodelle und Aktivitäten in Übereinstimmung mit einer nachhaltigen Wirtschaft und den Erfordernissen zur Vermeidung, Kontrolle und Beseitigung von Umweltverschmutzung anzupassen. Dabei sollen auch die Auswirkungen von Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen und -abhängigkeiten des Unternehmens auf die kurz-, mittel- und langfristige Entwicklung, Leistung und Lage des Unternehmens sowie auf die Fähigkeit, Unternehmenswert zu schaffen, berücksichtigt werden.
Der Standard E2 umfasst sechs spezifische Angabepflichten (E2-1 bis E2-6) sowie eine Anforderung aus dem ESRS 2 (ESRS 2 IRO-1). Diese sind in Tabelle 1 zur besseren Übersicht aufgeführt und werden in den folgenden Unterkapiteln zusammenfassend (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) erläutert.
1 | Angabepflicht ESRS 2 IRO-1 | Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Umweltverschmutzung |
2 | Angabepflicht E2-1 | Richtlinien im Zusammenhang mit Umweltverschmutzungen |
3 | Angabepflicht E2-2 | Maßnahmen und Ressourcen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung |
4 | Angabepflicht E2-3 | Ziele im Zusammenhang mit der Umweltverschmutzung |
5 | Angabepflicht E2-4 | Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden |
6 | Angabepflicht E2-5 | Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe |
7 | Angabepflicht E2-6 | Potenzielle finanzielle Effekte von Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Umweltverschmutzung |
1. Angabepflicht ESRS 2 IRO-1
Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung:
Das Unternehmen ist verpflichtet, die Verfahren zu beschreiben, die zur Identifizierung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Umweltverschmutzung verwendet werden. Hierbei wird insbesondere auf die Methoden und Werkzeuge eingegangen, die zur Erkennung sowohl aktueller als auch potenzieller physischer Verschmutzungs- und Übergangsrisiken im Zusammenhang mit Standorten und Geschäftstätigkeiten angewendet werden. Zusätzlich sollen Informationen über die Verknüpfung von Risiken und Chancen, die aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten resultieren, sowie über das Verfahren im Zusammenhang mit Konsultationen bereitgestellt werden.
2. Angabepflicht ESRS E2-1
Richtlinien im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung:
Das Unternehmen soll die implementierten Richtlinien zum Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Kontrolle von Umweltverschmutzung beschreiben. Hierbei ist anzugeben, ob und wie diese Richtlinien beispielsweise die Minderung negativer Auswirkungen in Bezug auf Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung behandeln.
3. Angabepflicht ESRS E2-2
Maßnahmen und Ressourcen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung:
Das Unternehmen soll über die Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltverschmutzung und die dafür bereitgestellten Ressourcen berichten. Dabei ist darauf zu achten, dass die Beschreibung der Aktionspläne zur Umweltverschmutzung den Grundsätzen folgt, die in ESRS 2 CCR-2 definiert sind. Zusätzlich ist anzugeben, welcher Ebene der Abschwächungshierarchie eine Maßnahme und Ressourcen zugeordnet werden können. Diese Abschwächungshierarchie umfasst:
- Vermeidung von Umweltverschmutzung an der Quelle
- Verringerung der Umweltverschmutzung und Wiederherstellung
- Regenerierung und Umwandlung von Ökosystemen, in denen Verschmutzung aufgetreten ist
4. Angabepflicht ESRS E2-3
Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung:
Das Unternehmen soll die von ihm festgesetzten Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung angeben. Bei der Beschreibung dieser Ziele sind die in ESRS 2 CCR-3 definierten Informationen zu berücksichtigen, zusätzlich zu anderen relevanten Angaben. Neben der Offenlegung der festgelegten Ziele ist anzugeben, ob und wie sich diese Ziele auf die Prävention und Kontrolle von Luftschadstoffen, Emissionen ins Wasser und Bodenverschmutzung beziehen.
5. Angabepflicht ESRS E2-4
Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung:
Das Unternehmen soll über die Schadstoffe berichten, die bei Produktionsprozessen entstehen, verwendet oder beschafft werden und die seine Anlagen als Emissionen, Produkte oder Dienstleistungen verlassen. Insbesondere sind die vom Unternehmen verursachten Luftemissionen, Emissionen in Gewässer, Emissionen von anorganischen Schadstoffen, ozonabbauenden Substanzen sowie die Erzeugung von Mikroplastik offenzulegen. Dabei sind Veränderungen im Laufe der Zeit, verwendete Messmethoden und Datenerhebungsverfahren zu beschreiben.
6. Angabepflicht ESRS E2-5
Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe:
Das Unternehmen soll Informationen über die Produktion, Verwendung, Verbreitung, Vermarktung und den Import/Export von besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen offenlegen. Dabei sind in Bezug auf besonders besorgniserregende Stoffe die geforderten Informationen gesondert anzugeben.
Besorgniserregende Stoffe sind solche, die die Kriterien gemäß Artikel 57 und 59 Absatz 1 der Chemikalienverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) erfüllen und gemäß dieser Verordnung in verschiedene Gefahrenkategorien (zum Beispiel Karzinogenität oder Reproduktionstoxizität) eingestuft sind.
Besonders besorgniserregende Stoffe sind solche, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Chemikalienverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung identifiziert wurden.
7. Angabepflicht ESRS E2-6
Potenzielle finanzielle Effekte von Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung:
Das Unternehmen soll über potenzielle finanzielle Auswirkungen – sowohl positiver als auch negativer Natur – wesentlicher Risiken und Chancen, die sich aus Umweltverschmutzung ergeben, berichten. Dabei ist, soweit praktikabel, eine Quantifizierung der potenziellen finanziellen Effekte in Geldwerten vorzunehmen. Die veröffentlichten Informationen sollen kontextbezogene Angaben enthalten, einschließlich einer Beschreibung wesentlicher Vorfälle, bei denen die Umweltverschmutzung negative Auswirkungen auf die Umwelt sowie auf den kurz-, mittel- und langfristigen Cashflow, die Finanzlage oder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens hatte oder haben könnte.