EFRAG ESRS 2
European Sustainability Reporting Standard 2: General disclosures
Der ESRS 2, General Disclosures, wird den Cross-cutting Standards zugeordnet und legt Anforderungen fest, die unabhängig vom Sektor des Unternehmens offengelegt werden müssen. Im ESRS 2 werden zwei Arten von Anforderungen unterschieden: Angabepflichten („Disclosure Requirements“), die explizite Daten zu verschiedenen Nachhaltigkeitsthemen verlangen, und inhaltliche Angabeerfordernisse („Disclosure Content“), die den allgemeinen Aufbau und die Mindestinhalte von Offenlegungen im Zusammenhang mit Richtlinien, Maßnahmen und Zielsetzungen in den themenspezifischen Standards festlegen.
Der ESRS 2 ist in die folgenden fünf Bereiche unterteilt:
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- Grundlagen der Erstellung (Basis for Preparation)
- Unternehmensführung (Governance)
- Strategie (Strategy)
- Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (Impact, risk and opportunity management)
- Mess- und Zielgrößen (Metrics and targets)
1. Grundlagen der Erstellung
Die Erklärung der Angabepflichten im Rahmen von BP-1 und BP-2 zielt darauf ab, Einblicke in die Vorgehensweise und Prinzipien der Berichterstellung eines Unternehmens zu geben. Im Falle einer konsolidierten Berichterstattung ist es erforderlich, den Konsolidierungskreis anzugeben. Sollten bestimmte Daten aufgrund ihrer Sensibilität nicht veröffentlicht werden können oder Unsicherheiten bei der Schätzung bestehen, ist dies anzumerken. Zusätzlich ist über identifizierte Fehler aus Vorperioden und Änderungen in der Darstellung der Angaben zu berichten.
2. Unternehmensführung
Das Governance-Kapitel hat zum Ziel, ein Verständnis für die Governance-Prozesse, Kontrollen und Verfahren zu vermitteln, die zur Überwachung und Verwaltung von Nachhaltigkeitsfragen eingerichtet wurden. Gemäß GOV1 müssen Unternehmen die Zusammensetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane offenlegen, einschließlich ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten, um die Vielfalt der tätigen Organe zu erhöhen, wozu auch die Geschlechterdiversität gehört. Darüber hinaus müssen Informationen über den Zugang zu Fachwissen und Fähigkeiten in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen offengelegt werden.
Gemäß GOV2 müssen Unternehmen darüber berichten, wie nachhaltigkeitsbezogene Themen an das Management herangetragen und anschließend behandelt werden. Die Angabepflichten gemäß GOV3 erfordern die Integration von nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen in Anreizsysteme. Unternehmen müssen gemäß GOV4 offenlegen, wo Informationen über den Nachhaltigkeits-Due-Diligence-Prozess zu finden sind.
Gemäß GOV5 müssen Unternehmen Einblicke in das Risikomanagement und die internen Kontrollprozesse des Unternehmens in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung geben.
3. Strategie
Gemäß den Angabepflichten SBM-1 müssen Unternehmen Informationen über ihre Marktposition, die nachhaltigkeitsbezogenen Elemente ihrer Strategie, ihre Geschäftsmodelle und die wichtigsten Wertschöpfungsketten offenlegen. Um sicherzustellen, dass die Unternehmensstrategie den Interessen der Stakeholder entspricht, verlangt SBM-2, dass Unternehmen offenlegen, wie die Interessen und Ansichten der Stakeholder im Geschäftsmodell berücksichtigt werden.
Unternehmen sind gemäß SBM-3 dazu verpflichtet, ihre wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen offenzulegen. Darüber hinaus müssen sie zeigen, wie diese mit der Strategie und dem Geschäftsmodell zusammenhängen.
4. Management der IRO’s
Dieser Abschnitt gliedert sich in drei Unterpunkte: 4.1 Offenlegung des Prozesses der Wesentlichkeitsbewertung, 4.2 Berichterstattung über Chancen und 4.3 Angabeerfordernisse von Politiken und Maßnahmen.
Gemäß IRO-1 müssen Unternehmen in Unterpunkt 4.1 die Verfahren zur Ermittlung der Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie die Verfahren zu deren Bewertung offenlegen. Nach IRO-2 ist über die Einhaltung der Angabepflichten in den Nachhaltigkeitserklärungen zu berichten. Zudem müssen Unternehmen offenlegen, welche Themen aufgrund der Wesentlichkeitsprüfung als nicht wesentlich eingestuft wurden und daher ausgelassen wurden.
Unterpunkt 4.2 befasst sich mit der Berichterstattung über Chancen. Die Offenlegung dieser Chancen soll es den Lesern ermöglichen, die Chancen für das Unternehmen oder den gesamten Sektor zu verstehen.
Gemäß DC-P in Unterpunkt 4.3 müssen Unternehmen die Methoden angeben, die zur Bewältigung eines wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekts verwendet wurden. Laut DC-A muss eine Beschreibung der Maßnahmen erfolgen, mit denen wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte behandelt werden. Dabei sind auch die Aktionspläne und geplanten Ressourcen offenzulegen, die für die Umsetzung der Maßnahmen genutzt werden. Beide Angabeerfordernisse (DC-P und DC-A) sind jeweils mit den themenspezifischen ESRS anzuwenden.
5. Mess- und Zielgrössen
Unternehmen sind verpflichtet offenzulegen, welche Messgrößen aus themenspezifischen und sektorspezifischen ESRS oder welche unternehmensspezifischen Messgrößen sie zur Bewertung einer wesentlichen Auswirkung eines Risikos oder einer Chance (IRO) heranziehen. Darüber hinaus müssen sie angeben, ob diese Messgrößen der ESRS von einer externen Partei, die nicht die Prüfer:innen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind, validiert wurden.
Um Rückschlüsse auf die Wirksamkeit der angewendeten Methoden und Maßnahmen ziehen zu können, müssen Unternehmen die verwendeten Zielgrößen der wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte offenlegen. Dies dient der Transparenz in Bezug auf die Wirksamkeit der Maßnahmen und den Gesamtfortschritt der gesetzten Ziele.